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Preise müssen deutlich erkennbar sein

Der Handel muss den Gesamtpreis der angebotenen Ware in einer Werbung korrekt darstellen. Das hat nach dem Landgericht Bochum und dem Landgericht Paderborn jetzt auch das Oberlandesgericht in Hamm bestätigt.

Bei einer falschen Kennzeichnung liege sonst ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung und in der Regel auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot vor. Die Wettbewerbszentrale Frankfurt setzte sich damit auch in zweiter Instanz gegen zwei mittelständische Unternehmen durch, die unzureichenden Preisauszeichnungen von Möbeln in den jeweiligen Ausstellungen gerichtlich zu untersagen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die Möbelhäuser hatten bei Ausstellungsstücken mit mehreren Zusatzausstattungen nur die Basispreise angegeben, ohne die teuren – bei den konkreten Ausstellungsstücken aber integrierten – Zusatzelemente zu berücksichtigen. Tatsächlich waren die Möbel also in der präsentierten Ausstattung wesentlich teurer als auf dem Preisschild angegeben. Die Differenz betrug in einem Fall rund 400 Euro, in dem anderen Fall mehr als 2.000 Euro.

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