BGH-Urteil zum Online-Matratzenkauf
Retourenrecht gilt auch für Matratzen

Verbraucher können eine im Internet gekaufte Matratze auch dann noch an den Händler zurückgeben, wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei einem Kaufvertrag, den ein Verbraucher mit einem Online-Händler über eine Matratze schließt, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat.

Damit bekommt ein Mann, der 2014 eine online bestellte Matratze zurückgeschickt hatte, nach langem Rechtsstreit vom Händler den Kaufpreis sowie die Speditionskosten erstattet. Der Fall, der beim Amtsgericht Mainz seinen Ausgang nahm, hatte zwischenzeitlich sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Dieser hatte bereits Ende März geurteilt: Eine Matratze kann auch ohne Schutzfolie zurückgegeben werden. Diese Vorentscheidung setzten die BGH-Richter nun für die Rechtslage in Deutschland um.


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