Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH)
Schonfrist ade: Elektroschrottgesetz gilt mit allen Hürden

Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“, so der komplette Titel des Gesetzes, ist für Onlinehändler eine schwere Bürde. Seit Oktober 2015 gilt eine Übergangs- und Schonfrist bis zum 24. Juli, doch danach drohen empfindliche Strafen gerade für kleine und mittelständische Unternehmen.
„Das Gesetz ist so komplex und so ungenau formuliert worden, dass es nahezu unmöglich ist, zu verstehen, was wen betrifft und wie es umzusetzen ist. Außerdem müssen wir leider feststellen, dass die Bundesländer, die für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich sind, den Gesetzestext individuell auslegen und somit für absolut keine Rechtssicherheit sorgen“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).
Das Elektroschrottgesetz bestimmt, dass Händler – im Gesetz Vertreiber genannt – dem Verbraucher eine Rücknahme von Elektroaltgeräten anbieten müssen. Allerdings nur, wenn stationäre Händler eine Verkaufsfläche von mehr als 400 qm und Onlinehändler eine Lager- und Versandfläche von ebenfalls mehr als 400 qm besitzen. Die Definition Lagerfläche wurde dabei von den Landesbehörden auf Regalfläche umdefiniert – dies aber nur bei den Onlinehändlern. Das komme, so der BVOH, einer Diskriminierung des Onlinehandels gleich. Zugleich wird der Kreis der betroffenen Onlinehändler dadurch stark erweitert.
„Aus meiner Sicht ist nahezu jeder professionell agierende Onlinehändler von Elektro- bzw. Elektronikgeräten betroffen“, sagt Oliver Prothmann. Ausführliche Informationen zu den Folgen des ElektroG und Lösungsvorschläge finden sich unter www.bvoh.de/elektrog

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