BVDM
Neues EU-Energielabel für Lampen und Leuchten

Mit Einführung des neuen EU-Energieverbrauchslabels für Lampen und Leuchten werden dem Handel einmal mehr umfangreiche Informations- und Kennzeichnungspflichten auferlegt. Der BVDM kritisiert, dass dabei gut eingespielte Verfahrensweisen in der Abwicklung und Informationsbeschaffung zwischen Handel und Industrie auf den Kopf gestellt werden. Trotz aller Aufklärungsarbeit, scheint bei den Brüsseler Bürokraten noch immer kein Verständnis der Marktabläufe vorhanden zu sein, heißt es vonseiten des Verbandes. Aus einer Bringschuld der Industrie wurde eine Holschuld für den Handel und bei den Übergangsfristen wurden die Belange des Handels völlig vergessen.

Ab dem 1. März 2014 müssen sämtliche im Handel ausgestellten und angebotenen Leuchten mit dem neuen EU-Energieverbrauchslabel gekennzeichnet sein. Dies schreibt die Verordnung EU Nr. 847/2012 vor. Für Lampen/Leuchtmittel gilt die Verordnung in wesentlichen Teilen bereits ab dem 1. September 2013.

Die neuen Vorgaben betreffen alle Händler, somit auch Möbelhändler, die mit Lampen und Leuchten handeln – stationäre Händler ebenso wie Online-Händler. Neu ist, dass nach Leuchtmitteln nun erstmals auch Kennzeichnungspflichten für Leuchten gelten, die immer öfter mit eingebauten oder mitgelieferten Lampen verkauft werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Möbel, sofern diese mit eingebauter Beleuchtung angeboten werden.

„Das verfolgte Ziel, den Verbraucher in seiner Entscheidung bei der Auswahl energiesparender Produkte zu unterstützen ist sicher nicht zu kritisieren, allerdings haben die Brüsseler Bürokraten einmal mehr den einen oder anderen handwerklichen Fehler gemacht, den nun der Handel ausbaden darf“, so BVDM-Geschäftsführer Rechtsanwalt André F. Kunz.

Weiter hat die EU identische Stichtage für Industrie und Handel festgelegt und damit dem Handel keine Übergangsfrist für die Umsetzung gegeben. In der Praxis kann dies dazu führen, dass einige Produkte gegebenenfalls aus der Ausstellung genommen oder sogar ganze Abteilungen geschlossen werden müssen, weil noch keine Label oder Informationen vorliegen. Daher ist der Handel gut beraten, sofort in die Umsetzung der neuen Vorgaben einzusteigen, das Risiko von Abmahnungen zu begrenzen und die Informationen bei der Industrie anzufordern. Ähnliches gilt für Händler, die mit Katalogen arbeiten. Nach dem Stichtag dürfen Kataloge ohne die notwendigen Informationen nicht mehr verwendet werden.

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