Der Mittelstandsverbund
„Gravierende Mehrbelastung für die Logistik“

Ab Juli 2024 gilt die Maut auch für Lkw des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit über 3,5 Tonnen. Fahrzeuge von Handwerksbetrieben ab 3,5 bis 7,5 t bleiben weiterhin von der Mautzahlung befreit. Der Mittelstandsverbund – ZGV e.V. sieht ganz grundsätzlich in dieser Maßnahme eine gravierende Mehrbelastung für die Logistik gerade von kleinen und mittleren Unternehmen, die die Inflation zusätzlich antreibt.

Kritisiert werden müsse in diesem Zusammenhang aber auch die fehlende Planungssicherheit für Unternehmen, die Anspruch auf eine Ausnahme nach der sogenannten Handwerker-Regelung haben. Konkret: zum aktuellen Zeitpunkt herrsche Unklarheit bezüglich des Nachweises zur Mautbefreiung für sogenannte „vergleichbare Berufe“. Insbesondere für den Möbel- und Küchenfachhandel, aber auch etwa für die Konsumelektroniker drohe hier eine Ungleichbehandlung und Mehrbelastung.

Geschäftsführers Dr. Marc Zgaga hat deshalb zu diesem Anliegen folgenden Brief an das Ministerium für Digitales und Verkehr geschrieben:

„Betr.: Handwerker-Ausnahme

Sehr geehrter Herr Strigl, sehr geehrte Damen und Herren,

unser Verband, Der Mittelstandsverbund – ZGV e.V., vertritt als Spitzenverband der deutschen Wirtschaft in Berlin und Brüssel die Interessen von ca. 230.000 mittelständischen Unternehmen, die in rund 310 Verbundgruppen/Genossenschaften aus über 40 Branchen organisiert sind.

Heute bitten wir Sie im Namen unserer Mitglieder und deren Anschlusshäusern um Unterstützung im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Mautregelungen.

Die Bundesregierung hat am 14.06.2023 den von Ihrem Haus vorgelegten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften beschlossen. Zum 01.12.2023 wurden bereits für die Maut CO2-Emissionsklassen als neues Tarifmerkmal eingeführt, ab dem 01.07.2024 gilt die Maut auch für LKW mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen. Für einen durchschnittlich großen LKW erhöht sich die Abgabe dadurch von etwa 19 Cent pro Kilometer auf etwa 35 Cent pro Kilometer.

Der Mittelstandsverbund sieht ganz grundsätzlich in dieser Maßnahme eine gravierende Mehrbelastung für die Logistik gerade von kleinen und mittleren Unternehmen, die die Inflation zusätzlich antreibt. Kritisiert werden muss in diesem Zusammenhang aber auch die fehlende Planungssicherheit für Unternehmen, die Anspruch auf eine Ausnahme nach der sog. Handwerker-Regelung haben. Konkret: zum aktuellen Zeitpunkt herrscht Unklarheit bezüglich des Nachweises zur Mautbefreiung für sogenannte „vergleichbare Berufe“.

Die Maut nach § 1 Abs. 1 ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:

„Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“
Bei vielen unserer Mitgliedsunternehmen und deren Anschlusshäusern handelt es sich um Unternehmen, die – so wie die von der Maut zweifelsfrei befreiten Handwerker - Waren zu Kunden transportieren, um diese dort selbst zu montieren/aufzubauen/anzuschließen. Gerade diese förderungswürdigen kleinen regionalen Unternehmen würden durch die aktuell unklare Regelung übermäßig belastet und es droht eine Ungleichbehandlung.

Beispiel: Möbel- und Küchenfachhandel

Es ist unumstritten, dass eine Tischlerei, deren Mitarbeiter eine industriell gefertigte Haustüre oder auch Fenster zum Kunden liefern, um diese dort fachgerecht einzubauen bzw. zu montieren, von der Maut befreit sind (sog. Handwerker-Regelung). Nichts anderes darf aber u.E. für Unternehmen gelten, die vergleichbare Leistungen erbringen, ohne selbst bei der Handwerkskammer eingetragen zu sein. So gibt es z.B. Küchen- und Möbelfachgeschäfte, die branchentypische industriell gefertigte Einbauküchen oder Möbel, die durch eigenes hoch qualifiziertes Personal (oft durch ausgebildete Tischler) zum Kunden liefern und dort montieren. Diese Unternehmen sind i.d.R. nicht über die sog. Anlage A der Handwerkskammer eingetragen.
Es gibt mithin keinen Unterschied zur berechtigten Ausnahme des o.g. Falles eines eingetragenen Handwerksbetriebs.

Beispiel Konsumelektronik

Auch Fachhändler von sog. weißer und brauner Ware im Bereich Konsumelektronik sind betroffen und verunsichert. Diese teilweise sehr spezialisierten Betriebe liefern und montieren typischerweise Waschmaschinen, Trockner oder auch Radios und TV-Geräte direkt vor Ort zu Ihren Kunden und retournieren im Sinne der Circular Economy zusätzlich oft die Altware für eine fachgerechte Entsorgung. Es kann aus unserer Sicht nicht sein, dass gerade solche Betriebe gegenüber klassischen Handwerkern benachteiligt werden.

Der Mittelstandsverbund fordert daher schnellstmöglich eine eindeutige Bestätigung bzw. Reglung dahingehend, dass auch Handelsunternehmen ohne eingetragenes Handwerk, die aber spezielle Montageleistungen bei Kunden ausüben, nicht mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und Investitionen belastet werden. Wir bitten konkret um Klarstellung, dass Möbelauslieferungen und sämtliche mit Montageleistungen versehen Dienstleistungsfahrten, unter die sog. Handwerker-Reglung fallen und solche Fahrten daher von der Maut befreit sind.“


zum Seitenanfang

zurück