Der Mittelstandsverbund ZGV
Begrüßt neuen EU-Beihilferahmen

Die Europäische Kommission hat einen neuen befristeten Krisenrahmen verabschiedet, der es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zu begrenzen.

So erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur finanziellen Unterstützung der von den wirtschaftlichen Folgen betroffenen Unternehmen. Der nun beschlossene Beihilferahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022. Ähnliche befristete Beilhilferahmen gelten auch für die Wirtschaftshilfen im Zuge der Corona-Krise.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind für die konkrete Ausgestaltung ihrer jeweiligen Hilfsprogramme zuständig. Die Kommission setzt mit ihrer Entscheidung nur einen beihilferechtlichen Rahmen für diese Programme. Dabei sieht der Rahmen aber grundsätzlich drei Arten staatlicher Beihilfen vor, für die jeweils bestimmte Bedingungen gelten:

Direkte staatlichen Beihilfen an betroffene Unternehmen
•    Diese staatlichen Beihilfen – einschließlich direkter Zuschüsse – können bis zu 35.000 Euro für betroffene Unternehmen in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, und bis zu 400.000 Euro pro Unternehmen in allen anderen Sektoren betragen
•    Die Hilfen müssen nicht unmittelbar an einen Anstieg der Energiepreise gekoppelt sein, da die Folgen für die Wirtschaft aus Sicht der Kommission unterschiedlich ausfallen – etwa durch Unterbrechungen der Lieferkette

Liquiditätshilfen in Form staatlicher Garantien und subventionierter Darlehen
•    Die Mitgliedstaaten können staatliche Garantien in Form von subventionierten Prämien gewähren, wobei die Jahresprämien für neue Darlehen auf den geschätzten Marktsatz gesenkt werden; dies soll sicherstellen, dass Banken weiterhin Kredite an betroffene Unternehmen vergeben.
•    Mitgliedstaaten können öffentliche und private Darlehen mit subventionierten Zinssätzen ermöglichen – mit einem Zinssatz, der mindestens dem risikolosen Basiszinssatz zuzüglich festgelegter Kreditrisikoprämien entspricht
•    Für den maximalen Kreditbetrag gelten spezifische Grenzen – basierend auf Betriebsbedarf, Umsatz, Energiekosten und Liquiditätsbedarf

Staatlichen Beihilfen zum Ausgleich hoher Energiepreise
•    Es können Beihilfen jeglicher Art – einschließlich direkter Zuschüsse – bereitgestellt werden, um Unternehmen, besonders solche mit einem hohen Energiebedarf, für zusätzliche Kosten aufgrund der jüngsten Energiepreissteigerungen zu kompensieren
•    Die Gesamtbeihilfe pro Unternehmen darf 30 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen; der Höchstbetrag ist auf 2 Mio. Euro gedeckelt
•    Wenn Unternehmen Betriebsverluste erleiden, können die Mitgliedstaaten darüber hinaus weitere Beihilfen gewähren; möglich sind bis zu 25 Mio. Euro für energieintensive Unternehmen und bis zu 50 Mio. Euro für Unternehmen in ausgewählten Sektoren (z. B. Aluminiumherstellung, Glasfasern, Düngemittel)    

Sinnvoller Rahmen für Wirtschaftshilfen zugunsten betroffener Unternehmen
•    Der neue Beihilferahmen der EU-Kommission ist aus Sicht des Mittelstandsverbundes ausdrücklich zu begrüßen. Durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs geraten viele, insbesondere mittelständische Unternehmen erneut finanziell unter Druck. Vor allem der massive Anstieg der Energiepreise, aber auch die Einschränkungen in der Lieferkette sorgen hier für zusätzliche Belastungen. 


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