Entlastung für KMU
Bundestag nimmt Zweites Datenschutz-Anpassungsgesetz an

Die jüngste Abstimmung im Bundestag zum Zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetz kommt kleinen und mittleren Unternehmen entgegen. So soll künftig ein Datenschutzbeauftragter nur bestellt werden, wenn mehr als 20 Beschäftigte ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind – momentan gilt die Bestellpflicht bereits ab zehn Mitarbeitern. Der Mittelstandsverbund ZGV begrüßt die Abstimmung, „wenngleich andere drängende Fragen leider vertagt wurden“, wie es in einer Mitteilung heißt.

Der Mittelstandsverbund fordert seit Jahren, die hohen Belastungen, die die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung gerade bei kleinen und mittleren Betrieben mit sich bringt, endlich zu reduzieren und hatte bereits vor Veröffentlichung des Gesetzes in einigen Bereichen Nachbesserungen gefordert. Insbesondere die Erfordernisse, nach denen ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, sollten angehoben werden. „Es ging und geht uns dabei nicht um eine Umgehungsmöglichkeit des Datenschutzes, sondern um den Abbau unnötiger Bürokratie. Auch kleine und mittlere Unternehmen müssen die Pflichten des Datenschutzes ernst nehmen und die aufgestellten Grundsätze verinnerlichen. Gerade die Bestellung des Datenschutzbeauftragten stellt jedoch oftmals eine kostenintensive Formalie dar.“, appelliert Dr. Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer des Mittelstandsverbundes. Diesem Petitum ist der Bundestag nunmehr gefolgt.

Seit über einem Jahr gilt die Datenschutz-Grundverordnung zwar in allen Mitgliedstaaten direkt und unmittelbar, durch viele Öffnungsklauseln müssen die Regierungen jedoch den weiten Rahmen mit Leben füllen. Erste Anpassungen erfolgten bereits durch die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgesetze der Länder. Mit dem Ende 2018 vorgelegten Gesetzesentwurf sollte der Datenschutz weiter verfeinert werden. Rund 150 Bundesgesetze sollten für den Datenschutz tauglich gemacht werden.  

Der Ball liegt nun beim Bundesrat: Widerspricht dieser nicht den Vorstellungen des Bundestags, ist der Weg frei für einen praxisnahen Datenschutz.

Andere nicht minder drängende Fragen wurden auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. So sei immer noch ungeklärt, inwieweit der Datenschutz das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken kann. Auch hierbei fordert der Mittelstandsverbund ZGV eine klare Regelung zugunsten dieses Grundrechts. Unabhängig davon, ob es um die Anfertigung von Artikeln mit Personenbezug oder die Veröffentlichung von Fotos geht – es müsse klar sein, dass hier weiterhin ein grundrechtlicher Schutz besteht und keine Ahndungen im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung drohen.

Schließlich sei der Gesetzgeber aufgerufen, die unendliche Diskussion über die Abmahnfähigkeit von datenschutzrechtlichen Verstößen zu klären. Hierbei bestehe Verunsicherung im Mittelstand, welche teilweise bereits durch unseriöse Mitbewerber ausgenutzt geworden seien. Ein solcher Zustand sei untragbar – eine klare Entscheidung gegen die Abmahnfähigkeit von Datenschutz-Verstößen müsse daher zeitnah erfolgen.


zum Seitenanfang

zurück