Fachverband Matratzenindustrie e.V.
Urteil vom Landgericht Berlin in Sachen Werbung mit Testsiegel
Wie der Fachverband Matratzenindustrie e.V. in einer aktuellen Pressemeldung mitteilt, gibt es nun vom Landgericht Berlin ein Urteil, dass die Werbung mit einem Testsiegel nur für das geprüfte Matratzen-Modell zulässig ist.
Wörtlich heißt es in der Mitteilung: „In einem Anerkenntnisurteil (52 O 131/18) vom 26. März 2019 hat das Landgericht Berlin entschieden: Matratzen dürfen nur dann als Testsieger vermarktet werden, wenn sie genau in der beworbenen Ausführung geprüft wurden. Das gilt auch für die Matratzengröße. Diese Entscheidung sorgt nach Überzeugung des Fachverband Matratzen-Industrie für mehr Transparenz und schützt Verbraucher vor missbräuchlicher Werbung mit Testsiegeln. Im vorliegenden Fall hatte ein Anbieter seine Matratze auf der online-Plattform amazon in allen verfügbaren Größen als „Testsieger Stiftung Warentest“ beworben, obwohl die Matratze nur in der Ausführung 90 x 200 cm getestet worden war. Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt.
Die Stiftung Warentest prüft in ihren Matratzentests in aller Regel nur Matratzen der Größe 90 x 200 und eines einzelnen Härtegrads. Die Ergebnisse dieser Tests sind nicht ohne weiteres auf andere Ausführungen übertragbar, so dass auch die Werbung mit dem Testlogo nur für das geprüfte Modell zulässig ist. Beispielsweise kann sich die Handhabbarkeit einer Matratze je nach Größe unterscheiden. Ebenso ist es wichtig, darauf zu achten, in welchem Härtegrad Matratzen getestet wurden.“