Handelsverband Wohnen und Büro
Kurzarbeit als Instrument für den Handel nicht ausreichend

In vielen Branchen ist Kurzarbeit ein geübtes Mittel, um Auftragsflauten zu überstehen, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Jedoch ist dieses Instrument für den Handel nicht ausreichend, um von der Schließung betroffene Unternehmen vor finanziellem Schaden oder Entlassungen zu bewahren, warnt der Handelsverband Wohnen und Büro (HWB).

Die Bundesregierung hat angekündigt, dass sie in der Viruskrise mit rund 2,35 Mio. Beschäftigten rechnet, die aus konjunkturellen oder saisonalen Gründen Kurzarbeitergeld beziehen werden. Die Möglichkeit und die Regelung von Kurzarbeit (Kug) könnten in Arbeits- oder Tarifverträgen stehen, was im Handel nur sehr selten der Fall ist. Gleichwohl lohnt sich die Prüfung, denn einige Musterverträge von Handelsverbänden umfassen auch diese Kug-Klausel. Kurzarbeit kann aber auch tariflich festgelegt sein. Es kommt hier auf die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags an, denn allgemeinverbindlich sind sie im Handel nicht. In einigen Tarifgebieten des Groß- und Außenhandels gibt es solche vertraglichen Klauseln. Auch dies gilt es im betrieblichen Einzelfall zu prüfen.

Eine weitere Möglichkeit wäre laut HWB eine Betriebsvereinbarung, da diese von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen ist. Diese setzt zumindest einen Betriebsrat voraus, den viele Unternehmen nicht haben. So bleibt nur die individuelle Vereinbarung mit allen betreffenden Mitarbeitern, die deren Bereitschaft zur Kurzarbeit voraussetzt. Denn immerhin müssen diese Menschen mit Lohn- und Gehaltseinbußen von bis zu 40 Prozent rechnen. Die Ultima Ratio wäre eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber, für die aber die üblichen Voraussetzungen nach dem KSchG gelten.

Erst wenn die sachliche und rechtliche Voraussetzung für Kurzarbeit besteht, greift das Kurzarbeitergeld, bei dem im Sinne einer schnellen Hilfe die Voraussetzungen herabgesetzt wurden und das rückwirkend zum 1. März beantragt werden kann. Diese Maßnahme hatte sich bereits 2008 als Teil des Konjunkturpaktes I bewährt, als allerdings die Industrie weit stärker als der Handel bedroht war. Erschwerend kommt jetzt hinzu, dass die Agentur für Arbeit und die Jobcenter in den einzelnen Bundesländern überlastet sind, aufgrund des Infektionsrisikos teilweise geschlossen sind und nur telefonisch und digital zu erreichen sind. Das Geld sei da, betont die Bundesarbeitsagentur – sie verfügt über einen Puffer von 26 Milliarden Euro.

„Die Gewerkschaft Verdi, der Handelsverband Deutschland seitens der Arbeitgeber und das Arbeitsministerium sind hier gefordert, praktikable tarifliche Lösungen zu finden und haben das Thema bereits angeschoben“, äußert sich Christian Haeser, Geschäftsführer des Handelsverbandes Wohnen und Büro. „Die Gespräche auf Bundesebene müssen zu Ergebnissen führen, wie über tarifvertragliche Lösungen eine finanzielle Aufstockung ausgestaltet werden kann. Die Betriebe müssen schnellstens Kurzarbeit anordnen können, um die Zwangsschließung ihrer Unternehmen finanziell und ohne Kündigungen zu überstehen.“

Der HWB hat die wichtigsten Informationsquellen und FAQs zu den Themen Kurzarbeit/Kurz- arbeitergeld, Notfallfonds und Maßnahmen zur Verringerung des Infektionsrisikos in einem Informationssheet zusammenzufassen. Sie steht unter hier zum Download bereit. Mitglieder der Handelsverbände wenden sich am besten an ihren Regional zuständigen Verband. Hier hilft die PLZ-Suche.


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