Mittelstandsverbund ZGV
Abmahnungsgefahr für Händler durch fehlende E-Geräte-Registrierung
Das OLG Frankfurt entschied jüngst: Auch Händler haften für eine fehlende Registrierung von Elektronikgeräten, auch wenn der eigentliche Hersteller dafür verantwortlich gewesen wären. der Mittelstandsverbund ZGV rät zur Vorsicht, um unnötige Abmahnungen zu vermeiden:
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz: ElektroG) bestimmt bereits seit geraumer Zeit, welche Pflichten Hersteller und Vertreiber von Elektronikgeräten treffen. Kernpflicht dabei ist die Registrierung der in Verkehr gebrachten Geräte bei der Stiftung Elektronikaltgeräte.
Nach den bereits 2005 geltenden Vorschriften soll die Finanzierung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Elektroschrott sichergestellt werden. Die Hersteller beziehungsweise Erst-In-Verkehr-Bringer registrieren sich und gewährleisten somit eine eindeutige Zuordnung der anfallenden Elektroaltgeräte sowie eine anschließende Abrechnung der ordnungsgemäßen Entsorgung.
Diese Pflicht trifft zunächst Hersteller und von Elektrogeräten sowie Importeure, die ein Produkt erstmals in den EU-Binnenmarkt verbringen und anbieten. Verbundgruppen sind zudem oftmals als „Quasi-Hersteller“ zu qualifizieren, wenn sie Produkte als Eigenmarke herstellen lassen. Händler haben danach keine solche Pflicht. Sie dürfen jedoch gleichwohl nur Produkte anbieten, die vorab ordnungsgemäß bei der Stiftung ear registriert worden sind. Ansonsten drohen Bußgelder oder Abmahnungen, so wie es im vorliegenden Fall geschah.
In dem Ausgangsfall bot ein Händler elektronische Waren an, obwohl diese nicht bei der Stiftung ear registriert waren. Dieser Händler wurde von einem Mitbewerber abgemahnt. In dem darauffolgenden Verfahren vor dem OLG Frankfurt gaben die Richter dem abmahnenden Mitbewerber Recht. Nach dem Urteil war der abgemahnte Händler grundsätzlich nicht als Hersteller anzusehen. Da er jedoch Produkte anbot, die keinerlei Registrierung bei der Stiftung ear aufwiesen (obwohl dies notwendig war), war er „Quasi-Hersteller“. „Hersteller“ ist danach jeder Vertreiber von Elektrogeräten, der entgegen dem ElektroG vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, so das Gericht.
Die Sachlage ist nicht neu: Sei es ElektroG, Vorschriften über Chemikalien oder das Verpackungsgesetz – oftmals sind Händler nicht zur Registrierung nach den entsprechenden Vorschriften verpflichtet. Sie stellen die Produkte weder her, noch importieren sie diese aus dem Ausland. Dennoch müssen auch Händler darauf achten, dass die von ihnen angebotenen Waren ordnungsgemäß vom Lieferanten oder Hersteller registriert worden sind. Ein Verweis auf die Verantwortlichkeit der Handels-Vorstufe hilft nicht über die fehlende Registrierung hinweg. Es gilt: Ist ein Produkt nicht registriert, darf es nicht zum Verkauf angeboten werden. Im schlimmsten Fall müssen die Händler dann selber eine Registrierung vornehmen.
Händler und Verbundgruppen sollten sich daher vor einer Bestellung beziehungsweise dem Eingehen von längerfristigen Geschäften informieren, wer die entsprechenden Registrierungen (oder Lizensierungen, wie im Falle von Verpackungen) vorzunehmen hat. Der Einfach halt halber verpflichten viele Händler ihre Lieferanten zudem, die jeweilige Registrierungsnummer auf den Rechnungen anzugeben. Dadurch kann ein hohes Maß an Rechtssicherheit erlangt und unnötiger Suchaufwand erspart werden, sollte es zu einer Abmahnung oder Kontrolle durch die Behörde kommen. Eine weitere Möglichkeit ist der Vermerk der ordnungsgemäßen Registrierung in den Warenwirtschaftssystemen. Sollten also größere IT-Projekte diesbezüglich anstehen, wäre es ratsam, den Faktor „Produktregistrierung“ gleich mit aufzunehmen.