Möbelhandel
Rabatt „auf fast alles“ ist unzulässig

Die Werbung eines Möbelhauses, die einen Rabatt „auf fast alles“ verspricht, ist irreführend und unzulässig, wenn laut einer Fußnote die Produkte von rund 40 Herstellern davon ausgenommen sind. Dies entschied laut D.A.S. Leistungsservice das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Az. 6 U 153/17).
Ein Möbelhaus hatte in seiner Werbung einen Rabatt von 30 Prozent „auf fast alles“ angekündigt. Eine Sprechblase darüber verwies darauf, dass der Rabatt für eine ganze Reihe von Warengruppen gelte, darunter Polstermöbel, Küchen und Schlafzimmer. Das Wort „fast“ war im Vergleich zum Rest recht dünn gedruckt, zudem verwies eine Fußnote darauf, dass der Rabatt für die Produkte von insgesamt 40 Herstellern nicht gilt.
Ein Wettbewerbsverein sah diese Werbung als irreführend an und mahnte das Möbelhaus ab. Das Oberlandesgericht Köln erklärte die Werbung für unzulässig. Die Werbung täusche über einen Preisvorteil und sei deshalb unlauter. Der durchschnittliche Verbraucher müsse die Werbung so verstehen, dass allenfalls die in der Sprechblase nicht erwähnten Warenarten vom Rabatt ausgenommen seien.
In Wirklichkeit sei dies jedoch vom Hersteller abhängig. Eine solch falsche Aussage könne das Möbelhaus auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtig stellen. Das bedeutet: Wer mit Rabatten auf „fast alles“ wirbt, darf im Kleingedruckten nicht wieder fast alles vom Rabatt ausschließen.


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