Segmüller
Doch keine Eröffnung in Pulheim am 8. Dezember?

Laut Medienberichten könnte der für 8. Dezember geplante Eröffnungstermin für das neue Einrichtungshaus von Segmüller in Pulheim „wohl geplatzt“ sein. „So wie die Dinge derzeit liegen, wird die Firma Segmüller nicht eröffnen können, wenn sie sich rechtskonform verhält“, wird eine Sprecherin des Verwaltungsgericht Köln von der „Rundschau“ zitiert.

Zum Hintergrund eine Mitteilung des VG Köln wörtlich:
„Das VG Köln hat entschieden, dass die dem Möbelhaus Segmüller von der Stadt Pulheim erteilte Baugenehmigung mangels erforderlicher förmlicher Planung rechtswidrig ist. Die Firma Segmüller beabsichtigt die Eröffnung eines Möbelhauses im Gemeindegebiet der Stadt Pulheim. Auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 109 "Pulheim" hatte die Stadt im August 2016 eine entsprechende Baugenehmigung erteilt, in der das Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von knapp 30.000 qm für zulässig erklärt wurde. Hiergegen erhoben die Nachbargemeinden Leverkusen und Bergheim jeweils Klage und beantragten im Eilrechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen, um die vorläufige Ausnutzung der Baugenehmigung vor dem rechtskräftigen Abschluss der gerichtlichen Verfahren zu verhindern. Das VG Köln hat den Eilanträgen stattgegeben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Baugenehmigung rechtswidrig. Denn die Stadt Pulheim habe die angegriffene Baugenehmigung ohne die erforderliche förmliche Planung erteilt. Für großflächige Einzelhandelsbetriebe wie das Möbelhaus fordere die Baunutzungsverordnung außerhalb von Kerngebieten eine spezifische Planung als Sondergebiet. Diese liege nicht vor. Zwar habe der Bebauungsplan Nr. 109 "Pulheim" ein solches Sondergebiet vorgesehen. Dieser Plan sei aber – wie bereits vom OVG Münster entschieden – als unwirksam anzusehen. Das Fehlen einer wirksamen förmlichen Planung verletze die Nachbargemeinden in ihren Rechten. Betroffen sei insoweit ihr Anspruch auf interkommunale Abstimmung im Hinblick auf das streitige Bauvorhaben. Das Gericht sah diese Ansprüche nicht als verwirkt an. Auch wenn die Städte Leverkusen und Bergheim zu einem früheren Zeitpunkt Forderungen aufgestellt hätten, nach denen die Verkaufsfläche des Möbelhauses auf maximal 30.000 qm zu begrenzen sei, so hätten sie keinesfalls zu verstehen gegeben, dass bei einer solchen Größe eine förmliche Planung insgesamt entbehrlich werde. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Münster entscheidet.“

Soweit die Pressemitteilung des VG Köln.

zum Seitenanfang

zurück