Segmüller
Hängepartie beendet – Eröffnung am 14. Dezember

Nach dem Entscheid des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster am Freitag könnte Segmüller jetzt doch wie vorgesehen diesen Donnerstag, den 8. Dezember, sein neues Einrichtungshaus in Pulheim eröffnen. Laut Gesamtvertriebsleiter Reinhold Gütebier hat sich das Familien-Unternehmen wegen der kurzen Vorlaufzeit für die Werbung aber entschieden, erst am Mittwoch, den 14. Dezember, zu eröffnen.

Damit hat das OVG den Beschwerden von Pulheim und Segmüller entsprochen und in nächster Instanz die Eilanträge von Bergheim und Leverkusen abgewiesen. Begründung: Neben den „städtebaulichen Belangen der Stadt Pulheim“ und den „wirtschaftlichen Interessen der Firma Segmüller“ gehe es „insbesondere um den Schutz der vielen Arbeitsplätze, die in dem neuen Möbelhaus entstehen“ würden.

Gegen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Interessen von Bergheim und Leverkusen spreche, dass sich die beiden Städte im Bauleitverfahren dafür stark gemacht hatten, die Verkaufsfläche des Möbelhauses auf 30.000 qm zu begrenzen. Dieser Forderung sei mit der streitigen Baugenehmigung im Wesentlichen entsprochen worden. Die vom OVG erwähnte Genehmigung hatte die Stadt Pulheim Ende August erteilt – für ein Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von 30.000 qm, davon 1.500 qm für Fachsortimente. Das VG Köln hatte die Baugenehmigung im November für rechtswidrig erklärt.

Das OVG wies laut „Rhein-Erft Rundschau“ darauf hin, dass erst in einem noch ausstehenden Hauptsacheverfahren am VG Köln beurteilt werden könne, ob von dem genehmigten Möbelhaus gewichtige städtebauliche Auswirkungen insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche von Bergheim und Leverkusen zu erwarten seien. Eine Verhandlung vor dem VG Köln wäre überflüssig, wenn die Vertreter Pulheims, Bergheims, Leverkusens und der Firma Segmüller zu einem Vergleich kämen. Der Beschluss des OVG enthalte für Bergheims Bürgermeisterin Maria Pfordt wichtige Hinweise zum weiteren Verfahren – für alle Beteiligten. „Ich gehe davon aus, dass es auf dieser Basis zu einer gütlichen Einigung kommt. Damit würden wir eine rechtssichere Vereinbarung zugunsten unseres örtlichen Einzelhandels und im Interesse der Nahversorgung unserer Bürger erzielen können, ohne weitere langwierige Rechtsstreitigkeiten“, zitiert sie das Blatt.

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